Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Alle unsere Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und/oder sonstigen Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage unserer nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass wir uns schriftlich mit irgendeiner Abweichung ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
- Unsere AGB gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten weiterhin als anerkannt innerhalb dauernder Geschäftsverbindungen.
- Die Geschäftsbedingungen des Abnehmers, gleichgültig welchen Inhalts oder welcher Benennung, finden grundsätzlich, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen, nur insoweit Anwendung, als sie nicht von unseren AGB abweichen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und/ oder des sonstigen Vertragsinhalts sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgen.
- Sollte ein Teil dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt und diese Bestimmungen bleiben in zulässigem und sinngemäßen Rahmen bestehen.
II. Abschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde. Zwischenverkauf vorbehalten.
- Wir sind erst gebunden, wenn ein Auftrag von uns schriftlich akzeptiert oder ausgeführt worden ist. In letzterem Fall gilt unser Lieferschein oder unsere Rechnung als Beweis des Auftrages bzw. seiner Annahme.
- Mündliche, telefonische, telegrafische oder fernschriftlich übermittelte Aufträge oder sonstige Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
- Die von uns gemachten Angaben über Abmessungen und Gewichte, ebenso wie die Abbildungen, Zeichnungen, Maß und Gewichtsangaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten o. ä. beinhalten nur Nährungswerte und sind daher unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/ oder der Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies schriftlich als Zusicherung erfolgt.
III. Lieferung/ Gefahrenübergang
- Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und/oder –termine nach Kräften bemüht. Ohne eine entsprechende ausdrückliche schriftliche diesbezügliche Garantie sind die von uns angegebenen Lieferfristen und/ oder –termine jedoch nur annähernd und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Die Lieferung beginnt, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig.
- Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählt jedes Ereignis außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, das die Herstellung, Lieferung oder den Transport der Waren dauernd oder zeitweise verhindert, erschwert oder verzögert.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen vom Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
- Die Nichteinhaltung einer Lieferfrist berechtigt den Abnehmer zum Rücktritt nur dann, wenn er nach Eintritt des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen stellt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt.
- Im Annahmeverzug des Abnehmers sind wir unbeschadet anderer und weitergehender Ansprüche berechtigt, die nicht rechtzeitig abgerufenen oder abgenommenen Warenmengen zu streichen und in soweit vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer vom Abnehmer zu vertretenden Verzögerung des Versandes sind wir, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, ab Meldung der Versandbereitschaft Lagerkosten mindestens in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu berechnen. Zum Nachweis der uns tatsächlich entstandenen Kosten sind wir hierbei nur verpflichtet, wenn wir mehr als ½ % pro Monat oder mehr als 5 % des Rechnungsbetrages verlangen.
- Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware unser Auslieferungslager verlassen hat.
- Unsere Warensendungen erfolgen generell unfrei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (8) Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Abnehmer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Eine Verpackung ist frei. Jede durch Vorschrift des Abnehmers notwendig werdende Sonderverpackung geht zu Lasten des Abnehmers.
- Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Verkäufers.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug
- Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro, zu unseren Zahlungsbedingungen soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Sätze, die wir selbst für aufgenommene Kredite zahlen müssen, mindestens jedoch in Höhe in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
V. Rücktritt des Abnehmers
- Tritt der Abnehmer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so sind wir unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, Ersatz der uns durch die Ausführung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich 15 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
VI. Gewährleistung und sonstige Haftung
- Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen, erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Woche schriftlich gerügt werden.
- Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich darauf, dass die gelieferte Ware der angegebenen Qualität und Spezifikation entspricht. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel eingetreten ist, obwohl die Ware ordnungsgemäß bzw. nach Herstelleranweisung montiert, gepflegt bzw. gewartet sowie normal beansprucht wurde und der Mangel nicht auf dem natürlichen Verschleiß der Ware oder einzelner Teile beruht. Eine Gewährleistungspflicht wird nicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz und/ oder Abmessungen der Ware.
- Bei begründeten und ordnungsgemäß gerügten Mängeln werden wir die Ware nach Rücksendung umtauschen. Die Transportgefahr trägt auch hier der Abnehmer.
- Soweit nicht längere gesetzliche Gewährleistungsfristen unabdingbar gelten oder die VOB vereinbart ist, können wir nur innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden.
- Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenliefrungen bereits bezahlt sind.
- Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbliebenen Ware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Verarbeitung. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
- Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreis (einschließlich der MwSt.) ab, die dem Käufer aus der Weiterverarbeitung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.
- Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VIII Haftung aus Delikt
- Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
IX Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Hannover. Zusätzlich sind wir berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. (2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.
X Sonstiges
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.